Benutzungsordnung

Benutzungsordnung der Diözesanbibliothek Linz (DBL)

(lt. Statut der Diözesanbibliothek Linz vom 12. November 2020)

I. Organisation und Aufgaben der Diözesanbibliothek Linz

§ 1 Geltungsbereich der Benutzungsordnung, Ausführungsbestimmungen

(1) Die Inanspruchnahme des Dienstleistungsangebotes der Diözesanbibliothek Linz - bestehend aus der Diözesan- und Universitätsbibliothek der Katholischen Privat-Universität Linz (DUB) und der Bibliothek der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz (PHDL) - richtet sich nach dieser Benutzungsordnung, die öffentlich eingesehen werden kann.

(2) Mit dem Betreten der bibliothekarischen Einrichtungen der DBL wird die Benutzungsordnung anerkannt.

(3) Einzelne Bestimmungen dieser Benutzungsordnung können durch Ausführungsbestimmungen konkretisiert werden, die die Bibliotheksleitung der jeweiligen Zweigstelle im Einvernehmen mit den zuständigen Gremien bzw. Personen erlässt und auf die an den jeweiligen Standorten explizit hingewiesen wird.

§ 2 Aufgaben der Diözesanbibliothek Linz

Die DBL dient als öffentliche wissenschaftliche Bibliothek der Literatur- und Informationsversorgung in physischer wie elektronischer Form für Studium, Lehre, Forschung und Weiterbildung. Sie ist Kompetenz- und Steuerungszentrum für alle wissenschaftlich-bibliothekarischen Geschäftsprozesse der Diözese Linz und erfüllt darüber hinaus auch Aufgaben einer Diözesanbibliothek von
überregionaler Bedeutung.

Die DBL ist unbeschadet ihrer weitergehenden besonderen Aufgaben in der Literatur- und Informationsversorgung Ausleih- und Archivbibliothek der Diözese Linz. Sie ist das bibliothekarische Informationszentrum der Diözese und stellt zentral Informations- und Dienstleistungsangebote zur Verfügung, darunter sämtliche lizenzierten wissenschaftlichen Online-Ressourcen der Diözese Linz.

§ 3 Dienstleistungen der Diözesanbibliothek Linz

Im Rahmen ihrer Aufgaben bietet sie vorrangig folgende Dienstleistungen an:

  • Erwerben, Sammeln, Erschließen und Bereitstellen von Medien (z.B. Bücher, Zeitschriften, Mikroformen, Videos, Datenträger, Online-Ressourcen, Digitalisate),
  • Unterhaltung und Pflege der Lehrbuchsammlung,
  • Unterhaltung und Pflege von Sondersammlungen (Handschriften, Alte Drucke, Rara, u.a.),
  • Vermittlung von Literatur im österreichischen und internationalen Leihverkehr,
  • Reproduktionen aus eigenen und von anderen Bibliotheken beschafften Werken,
  • Informationen, Schulungen und Lehrveranstaltungen über das physische und elektronische Dienstleistungsangebot,
  • Internetpräsentation der elektronischen Medien,
  • Bereitstellung von Publikationsplattformen (Open Access),
  • Öffentlichkeitsarbeit (Ausstellungen, Führungen und Vorträge),
  • Veröffentlichungen.

Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Aufgabenstellung sowie der personellen,
sachlichen und technischen Ausstattung.

§ 4 Aufgaben der Zweigstellen der Diözesanbibliothek Linz

(1) Die Zweigstellen der DBL sind die im Bereich der Hochschulen bestehenden bibliothekarischen Einrichtungen.

(2) Die Zweigstellen dienen in erster Linie der Literatur- und Informationsversorgung der Mitglieder und Angehörigen der Einrichtung, der sie zugeordnet sind. Den Mitgliedern und Angehörigen der Diözese Linz sowie anderen Personen wird die Benutzung der Zweigstellen gestattet, sofern die personelle, sachliche und technische Ausstattung dies zulässt.

(3) Ausführungsbestimmungen gemäß § 1 Abs. 3 regeln die Ausleihbedingungen der Zweigstellen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Forschung und Lehre.

(4) Die DBL stellt den Zweigstellen ein elektronisches Ausleihsystem zur Verfügung, das von den Zweigstellen lokal verwaltet wird.

II. Allgemeines zur Nutzung der Diözesanbibliothek Linz

§ 5 Rechtsnatur des Nutzungsverhältnisses

Das Benutzungsverhältnis ist grundsätzlich privatrechtlich gestaltet.

§ 6 Begründung des Nutzungsverhältnisses

(1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die das Dienstleistungsangebot der DBL nutzen möchten, können hierzu nach Maßgabe der in §§ 2-4 genannten Aufgabenstellungen und der besonderen Bestimmungen für die einzelnen Benutzungsarten (§§ 17-30) zugelassen werden.

(2) Mit der Zulassung beginnt das Nutzungsverhältnis.

(3) Ausstellungen sowie die elektronischen Bestandsnachweise der DBL können ohne Zulassung genutzt werden.

§ 7 Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zu den einzelnen Nutzungsarten (§§ 17-30) setzt eine Anmeldung voraus. Die Zulassung erfolgt für Hochschulmitglieder durch automatische Datenübernahme aus den Studierendenverwaltungssystemen. Für alle anderen ist die Anmeldung grundsätzlich persönlich unter Angabe von Namen und Anschrift vorzunehmen. Zugleich ist ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen. Ist der Wohnsitz aus den Ausweispapieren nicht ersichtlich, so ist zusätzlich ein entsprechender amtlicher Nachweis vorzulegen.

(2) Die Zulassung zur DBL erlaubt die Nutzung aller Zweigstellen.

(3) Die Zulassung von Minderjährigen setzt die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters/einer gesetzlichen Vertreterin voraus.

(4) Die Zulassung kann zeitlich befristet, unter Auflagen und Bedingungen erteilt sowie auf Teilbereiche beschränkt werden.

(5) Die Zulassung kann verweigert oder widerrufen werden. Die zur Ablehnung der Zulassung führenden Gründe werden der betroffenen Person mitgeteilt.

(6) Die Zulassung zur Entlehnung gemäß §§ 21 ff. erfolgt durch die Freischaltung der Nutzer/innendaten für das Nutzer/innenkonto bzw. durch die Aushändigung des Bibliotheksausweises, der Eigentum der ausstellenden Zweigstelle bleibt und nicht übertragbar ist. Der Bibliotheksausweis ist bei jedem Ausleihvorgang und jederzeit auf Verlangen dem Bibliothekspersonal vorzulegen.

(7) Jede Änderung der persönlichen Daten (z.B. Name, Adresse) ist unverzüglich bekanntzugeben. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet der DBL bzw. den Zweigstellen für alle daraus entstehenden Kosten und Nachteile.

(8) Die Zugehörigkeit zu einer Nutzer/innengruppe und deren jeweilige Berechtigungen richten sich nach der Ausführungsbestimmung gemäß § 1 Abs. 3.

§ 8 Datenschutzbestimmungen

(1) Die Einrichtungen der DBL erheben, speichern, aktualisieren und nutzen personenbezogene Daten ihrer Nutzer/innen im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen und soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die Datensicherheit wird durch personelle, technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet. Zur Durchführung des elektronischen Entlehnverfahrens sowie für die Nutzung von Online-Diensten werden - soweit notwendig - personenbezogene Daten im Rahmen des Anmeldeverfahrens erhoben und mit Beendigung des dienstlichen Zwecks bzw. der Transaktion gelöscht:

  • Nutzer/innendaten für Entlehnzwecke sowie für die Nutzung von Online-Diensten: Vollständiger Name und Anschrift (ggf. auch Heimatanschrift), Geburtsdatum (soweit erforderlich), Geschlecht, Ausweisnummer, ggf. Matrikelnummer, Passwort, eMailadresse, Aufnahmedatum, Ablauf der Berechtigung, Änderungsdatum, Benutzungsstatus, Dienststellenzugehörigkeit und Nutzer/innengruppe.
    Die Daten werden ein Jahr nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses gelöscht. Haben die Nutzer/innen zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Verpflichtungen gegenüber der DBL bzw. den Zweigstellen erfüllt, werden die Daten unverzüglich nach Erfüllung der Verpflichtungen gelöscht.
  • Nutzungsdaten im Rahmen des Entlehnverfahrens: Während des Nutzungsverhältnisses werden Entlehndatum, Leihfristende, Datum von Fristveränderungen, Rückgabedatum, Vormerkungen und Bestellungen mit Datum, Entstehungsdatum und Betrag von Gebühren, Ersatzleistungen und Auslagen, Sperrvermerk, Stufe der gegenwärtigen Säumnisgebühren und Ausschluss von der Nutzung erfasst.
    Die Nutzungsdaten im Rahmen des Entlehnverfahrens werden ein Jahr nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses gelöscht. Haben die Nutzer/innen zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Verpflichtungen gegenüber der DBL bzw. den Zweigstellen erfüllt, werden die Daten unverzüglich nach Erfüllung der Verpflichtungen gelöscht.
  • Nutzungsdaten im Rahmen der Nutzung von Online-Diensten: Die zur Nutzung des Online-Angebots der DBL bzw. der Zweigstellen erfassten Log-Daten werden nach Beendigung des dienstlichen Zwecks gelöscht bzw. anonymisiert.

(2) Personenbezogene Daten können von der DBL bzw. den Zweigstellen im Bibliothekssystem gelöscht werden, wenn das zugrundeliegende Nutzungsverhältnis mindestens ein Jahr inaktiv geblieben ist.

(3) Eintragungen über einen befristeten Ausschluss von der Nutzung werden ein Jahr nach Ablauf der Ausschlussfrist gelöscht.

(4) Alle Nutzer/innen können bei der jeweiligen Zweigstelle einen vollständigen Ausdruck der sie betreffenden Daten verlangen.

§ 9 Allgemeine Sorgfalts- und Verhaltenspflichten

(1) Die Nutzer/innen haben sich so zu verhalten, dass die Aufgaben der DBL bzw. der Zweigstellen nach Maßgabe der §§ 2-4 nicht beeinträchtigt werden. Den Vorschriften dieser  Benutzungsordnung, den übrigen Ausführungsbestimmungen sowie den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Störungen des Bibliotheksbetriebs können gemäß § 16 dieser  Benutzungsordnung sowie durch Maßnahmen des Hausrechts geahndet werden.

(2) Überbekleidung, Schirme, Mappen, Taschen u. ä. sind abzugeben bzw. in hierfür vorgesehene Schränke einzuschließen.

(3) In allen der Nutzung dienenden Räumen der DBL ist Ruhe zu bewahren. Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.

(4) Essen und Trinken sind nur in den dafür vorgesehenen Räumen gestattet. Die Mitnahme von Getränken oder Lebensmitteln ist bis auf Wasser in durchsichtigen Flaschen nicht gestattet.

(5) Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen in den Zweigstellen der DBL nur mit Zustimmung der jeweiligen Bibliotheksleitung angefertigt werden.

(6) Nutzer/innen haben bei Empfang eines Mediums dessen Zustand und Vollständigkeit zu prüfen und vorhandene Schäden dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen.

(7) Bibliotheksgut ist bestimmungsgemäß zu gebrauchen und sorgfältig zu behandeln, insbesondere Eintragungen und Unterstreichungen sowie das Herausreißen von Seiten sind nicht gestattet. Beim Kopieren und Scannen ist auf die Einhaltung urheberrechtlicher Bestimmungen und eine schonende Behandlung des Bibliotheksguts zu achten.

(8) Der Verlust eines Bibliotheksausweises ist unverzüglich bei der ausstellenden Zweigstelle zu melden.

§ 10 Kontrollen, Fundsachen, Hausrecht

(1) Die Bediensteten der DBL bzw. der Zweigstellen sind berechtigt, sich von jeder Person, die die Räumlichkeiten der DBL betritt, den Bibliotheksausweis und den Inhalt von Taschen, Mappen und
anderen Behältnissen vorzeigen zu lassen, wenn diese in die Nutzungsbereiche mitgenommen werden.

(2) Das Personal der DBL bzw. der Zweigstellen behandelt liegen gelassene Gegenstände wie Fundsachen.

(3) Das Hausrecht hat der Rektor/die Rektorin der jeweiligen Einrichtung. Er/sie kann die Bediensteten oder andere Hochschulangehörige mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.

§ 11 Haftung der Nutzer/innen

(1) Die Nutzer/innen haften für Schäden und Nachteile, die der DBL bzw. den Zweigstellen aus der Nichtbeachtung der Bestimmungen der Benutzungsordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen entstehen.

(2) Wer ein Medium verliert oder beschädigt oder wer sonstige Arbeitsmittel, Einrichtungs- oder bewegliche Gegenstände der DBL bzw. der Zweigstellen beschädigt, hat Schadensersatz zu leisten. Die Bibliotheksleitung der jeweiligen Zweigstelle bestimmt die Art des Schadensersatzes nach billigem Ermessen. Sie kann von den Nutzer/innen insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, auf deren Kosten die Ersatzvornahme einleiten, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen; außerdem kann sie sich den durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

(3) Die Nutzer/innen haften für Schäden und Nachteile, die der DBL bzw. den Zweigstellen durch missbräuchliche Verwendung des Bibliotheksausweises entstehen.

§ 12 Haftungsausschluss

(1) Die Nutzer/innen sind verpflichtet, auf mitgeführte Gegenstände zu achten. Die DBL bzw. die Zweigstellen haften nicht für den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die Räumlichkeiten der DBL bzw. der Zweigstellen mitgebracht werden; für Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten wird nicht gehaftet.

(2) Die DBL bzw. die Zweigstellen haften nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Bibliotheksleistungen entstehen. Dasselbe gilt für Schäden an Dateien oder Datenträgern, die durch Nutzung von zur Verfügung gestellten Datenverarbeitungsanlagen, Datenträgern, Datenbanken oder elektronischen Netzen entstehen.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit stets ausgeschlossen.

§ 13 Gebühren und Auslagen, Entgelte

(1) Die Erhebung von Gebühren, Entgelten und Auslagen richtet sich gem. § 1 Abs. 3 nach der Bibliotheksgebührenordnung der DBL in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die gewerbliche Nutzung von Beständen, insbesondere die Verwertung von Reproduktionen aus Handschriften und anderen wertvollen Beständen der DBL bzw. der Zweigstellen, ist genehmigungs- und ggf. entgeltpflichtig.

§ 14 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Zweigstellen werden durch Aushang und auf der Homepage der DBL und der Zweigstellen bekanntgegeben. Änderungen der Öffnungszeiten, auch Schließungen werden  ebenfalls durch Aushang und auf der Homepage der DBL bzw. der Zweigstellen bekannt gemacht.

Die Nutzungszeit endet vorbehaltlich anderslautender Ausführungsbestimmungen 10 Minuten vor Ende der Öffnungszeit mit der Folge, dass alle Arbeitsplätze und Kopier- und Scangeräte bereits 10 Minuten vor der Schließung der Bibliotheksräume zu räumen und die Freihandbereiche nicht mehr zugänglich sind.

§ 15 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

(1) Spätestens zum Ende des Nutzungsverhältnisses sind alle entlehnten Medien sowie der Bibliotheksausweis zurückzugeben. Ausstehende Verpflichtungen, z.B. Gebühren, Ersatzleistungen und Auslagen sind zu begleichen.

(2) Studierende der beiden Hochschulen erhalten die Zeugnisunterlagen zum Studienabschluss erst, wenn der Studien- und Prüfungsabteilung der Entlastungsvermerk der entsprechenden Zweigstelle
vorliegt.

§ 16 Ausschluss von der Nutzung, Hausverbot

(1) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung kann von der Bibliotheksleitung der jeweiligen Zweigstelle ein zeitweiser oder dauernder Ausschluss von der Nutzung ausgesprochen werden. Hausverbote der jeweiligen Hochschule können nur vom Rektor/der Rektorin ausgesprochen werden. § 10 Abs. 3 kommt zur Anwendung.

(2) Alle aus dem Nutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben nach dem Ausschluss bestehen. Die Betroffenen sind vorher anzuhören. Die Gründe für den Ausschluss sind anzugeben. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

(3) Gegen das von der jeweiligen Bibliotheksleitung ausgesprochene Nutzungsverbot können die Betroffenen beim Rektor/der Rektorin der jeweiligen Hochschule Widerspruch einlegen.

III. Nutzung innerhalb der Diözesanbibliothek Linz

§ 17 Nutzung der Lesebereiche

(1) Der Zutritt zu den Bibliotheksräumen kann davon abhängig gemacht werden, dass ein Bibliotheksausweis und/oder ein amtlicher Lichtbildausweis vorgelegt wird.

(2) Die Präsenzbestände der Lesebereiche sind an Ort und Stelle zu benutzen. Im Ausnahmefall kann eine Nacht- bzw. Wochenend- oder Feiertagsausleihe erlaubt werden. Ausführungsbestimmungen auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 können die jeweiligen Entlehnbedingungen näher regeln.

(3) Die Rückstellung darf ausnahmslos nur auf die dafür vorgesehenen Fachböden im Freihandbereich erfolgen, falls solche vorhanden sind. Die Rückführung in die Aufstellungsordnung bleibt dem Bibliothekspersonal vorbehalten.

(4) Das Personal der Zweigstellen kann die Nutzung von Medien auf bestimmte Nutzungsbereiche beschränken.

(5) Medien, die vor 1850 erschienen sind, bzw. solche von besonderem Wert, können nur unter Aufsicht genutzt werden. Dabei sind die dafür festgelegten Ausführungsbestimmungen gem. § 1 Abs. 3 genau zu befolgen.

(6) In der DBL bzw. den Zweigstellen können in der Regel die in den Magazinen und Speichern aufgestellten Werke sowie Werke aus dem Besitz anderer Bibliotheken zur Nutzung und Entlehnung in die Lesebereiche bestellt werden. Die Aushebezeiten werden durch Aushang und auf der Homepage der DBL und der jeweiligen Zweigstellen bekannt gemacht. Werden die in die Lesebereiche bestellten Medien länger als 7 Öffnungstage nicht genutzt, kann die DBL anderweitig darüber verfügen.

(7) Die im Lesesaal verfügbaren Arbeitskabinen können von registrierten Nutzer/innen der DBL bzw. der Zweigstellen reserviert werden. Für in den Kabinen eingesperrte Medien gilt § 21 analog.

§ 18 Nutzung von Handschriften und anderen Sonderbeständen

(1) Handschriften und andere wertvolle Bestände dürfen nur unter Angabe des Zwecks und nur in den für die Einsichtnahme bestimmten Räumen benutzt werden. Die für die Erhaltung dieser Bestände notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind gem. § 1 Abs. 3 in einer Ausführungsbestimmung gesondert geregelt.

(2) Texte und Bilder aus Handschriften und Autographen dürfen nur mit Zustimmung der besitzenden Zweigstelle veröffentlicht werden. Dasselbe gilt für Veröffentlichungen aus seltenen Drucken und Graphischen Sammlungen. Bei einer Veröffentlichung sind die Nutzer/innen für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Auch nach Erteilung einer Publikationsgenehmigung behält die besitzende Zweigstelle das Recht, die betreffenden Texte und Bilder selbst zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten.

(3) Von jeder Veröffentlichung aus und über Handschriften und Autographen muss ein Belegexemplar unaufgefordert und unentgeltlich sofort nach Erscheinen an die besitzende Zweigstelle abgeliefert werden. Das gleiche gilt auf Verlangen auch für Veröffentlichungen zu seltenen Drucken. Sonderregelungen in Einzelfällen bleiben der jeweiligen Zweigstelle vorbehalten. Die Bestimmungen des Urheberrechts bleiben unberührt.

§ 19 Semesterhandapparate

Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen der beiden Hochschulen können für die Dauer ihrer Lehrveranstaltungen in den Zweigstellen der DBL sog. Semesterhandapparate zusammenstellen. Aufstellungsort, Anzahl, Dauer und Umfang der Semesterhandapparate werden von der Leitung der jeweiligen Zweigstelle der DBL in Absprache mit den Lehrveranstaltungsleitenden festgelegt.

§ 20 Nutzung von EDV-Arbeitsplätzen

(1) Die DBL bzw. die Zweigstellen stellen den registrierten Nutzer/innen EDV-Arbeitsplätze zur Nutzung des elektronischen Informationsangebots zur Verfügung.

(2) Die Nutzung steht unter dem Vorbehalt des dienstlichen, wissenschaftlichen bzw. studienbezogenen Zwecks. Sie kann im Bedarfsfall reguliert werden. Die Reservierung für Schulungsveranstaltungen hat prinzipiell Vorrang vor der Individualnutzung der EDV-Arbeitsplätze. Grundkenntnisse im Umgang mit Hardware und Anwendungsprogrammen werden vorausgesetzt.

(3) Die EDV-Einrichtungen und -geräte sind bestimmungsgemäß zu handhaben. Vor und während des Gebrauchs erkannte Mängel sind der Bibliotheksaufsicht unverzüglich mitzuteilen. Fehldrucke gehen zu Lasten der/des Druckenden. Druckaufträge werden am selben Abend gelöscht. Nutzer/innen können eigene Datenträger für die Abspeicherung von Dateien verwenden. Für die Sicherung der eigenen Dateien sind sie selbst verantwortlich. Das Bibliothekspersonal beschränkt die übliche fachliche Beratungstätigkeit auf die Anleitung zur Nutzung der EDV-Einrichtungen.

(4) Bei der Nutzung der gesamten elektronischen Infrastruktur sind die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere urheberrechtliche, datenschutzrechtliche und strafrechtliche Vorschriften, zu beachten. Verstöße werden sanktioniert und können bei entsprechender Schwere den Ausschluss von der Nutzung nach sich ziehen.

(5) Die einzelnen Zweigstellen können die Nutzung der elektronischen Infrastruktur gemäß § 1 Abs. 3 weiter ausgestalten.

(6) Die in den §§ 9, 11 und 12 dieser Benutzungsordnung niedergelegten Sorgfaltspflichten und Haftungsgrundsätze gelten entsprechend.

(7) Die DBL bzw. die Zweigstellen schließen jede Haftung für die Sicherung von Daten und mangelhafte Hard- oder Software sowie mangelhafte Softwareinstallationen aus.

§ 21 Allgemeine Entlehnbestimmungen

(1) Wer Bibliotheksgut der DBL bzw. der Zweigstellen entlehnen oder den Entlehnverkehr der Zweigstellen in Anspruch nehmen möchte, bedarf der Zulassung zur Entlehnung gemäß § 7 der Benutzungsordnung.

(2) Es ist nicht gestattet, Medien aus dem Räumen der Zweigstellen der DBL mitzunehmen, die nicht ordnungsgemäß entlehnt wurden.

(3) Im Regelfall sind die Bestände der DBL bzw. der Zweigstellen entlehnbar. Einzelne Bestandsgruppen können von der Entlehnung außerhalb der Bibliotheksräume ausgenommen werden. Hierzu gehören z.B.:

  • Präsenzbestände,
  • Handschriften, Autographen und Archivalien,
  • wertvolle Werke, zu denen auch solche Ausgaben gehören, die vor 1850 erschienen sind,
  • ungebundene Werke, wie z.B. Zeitschriftenhefte, maschinenschriftliche Dissertationen, Loseblattsammlungen, Testmaterialien,
  • Tafelwerke, Karten.

(4) Die Bibliotheksleitung der Zweigstellen kann weitere Werke von der Entlehnung ausnehmen oder ihre Entlehnung einschränken. Sie kann insbesondere einzelne Werke oder Literaturgruppen befristet von der Entlehnung sperren oder, falls entlehnt, zurückfordern.

(5) Die Ausgabe viel verlangter Werke, hierzu gehören auch Semesterhandapparate, kann auf die Lesebereiche in einer Zweigstelle beschränkt werden.

(6) Die DBL bzw. die Zweigstellen sind berechtigt, die Anzahl von Bestellungen und gleichzeitig entlehnten Bänden zu beschränken oder auszuweiten.

(7) Die Entlehnung von Werken, die inhaltlich nicht zur öffentlichen Verbreitung bestimmt sind, kann vom Nachweis eines wissenschaftlichen oder beruflichen Zweckes abhängig gemacht werden.

(8) Mit der Entlehnverbuchung und der Aushändigung eines Mediums wird der Entlehnvorgang vollzogen. Die Entlehnenden haften von diesem Zeitpunkt an bis zur Rückgabe.

(9) Bestellte und vorgemerkte Werke werden im Allgemeinen nicht länger als 7 Öffnungstage bereitgehalten.

(10) Entlehnte Werke dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

(11) Bibliotheksgut aus den Freihandbereichen vor Ort ist für Entlehnzwecke eigenhändig zu entnehmen und zum Zwecke der Entlehnverbuchung vorzulegen bzw. selbst zu verbuchen, wenn die technischen Möglichkeiten hierfür vorhanden sind.

(12) Die Benützung und Entlehnung von Bibliotheksbeständen im Diözesanarchiv richtet sich nach der Benützungsordnung des Diözesanarchivs.

(13) Sind Bestände der Zweigstellen ggf. eingeschränkt entlehnbar, so gelten die gemäß § 1 Abs. 3 erlassenen Ausführungsbestimmungen.

§ 22 Entlehnverfahren

(1) Die Entlehnung gemäß § 21 erfolgt mittels des Bibliotheksausweises. Die maschinelle Erfassung des Entlehnvorgangs gilt als Nachweis für die Aushändigung des Werkes.

(2) Entlehnbezogene Selbstbedienungsfunktionen werden über den elektronischen Katalog PRIMO initiiert. Dies gilt insbesondere für

  • Buchanfragen (Titel, Entlehnstatus),
  • Bestellungen,
  • Verlängerungen der Entlehnfrist,
  • Vormerkungen,
  • Übersicht über das Entlehn- und Gebührenkonto,
  • Passwortvergabe.

§ 23 Entlehnfristen, Fristverlängerungen, Rückforderungen

(1) Die Entlehnfrist beträgt im Regelfall 4 Wochen. Die Zweigstellen können abweichende Regelungen treffen. Für das wissenschaftliche Personal der beiden Hochschulen gelten besondere Entlehnfristen, die in gesonderten Ausführungsbestimmungen gem. § 1 Abs. 3 festgelegt werden.

(2) Entlehnfristende bei Nacht- bzw. Wochenend- oder Feiertagsentlehnungen ist grundsätzlich 2 Stunden nach Öffnung der jeweiligen Zweigstelle am auf die Entlehnung folgenden nächsten Öffnungstag. Ausnahmen hiervon können im Einzelfall vereinbart werden.

(3) Entlehnfristverlängerungen sind innerhalb eines von der DBL bzw. den Zweigstellen festgesetzten Zeitrahmens vor Fristablauf möglich, wenn das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird und die Entlehnenden den Verpflichtungen der DBL bzw. den Zweigstellen gegenüber nachgekommen sind. Die Anzahl der möglichen Entlehnfristverlängerungen kann durch eine Ausführungsbestimmung gem. § 1 Abs. 3 eingeschränkt werden.

(4) Bei der Fristverlängerung können die DBL bzw. die Zweigstellen die Vorlage des entlehnten Werkes verlangen. Eine Verlängerung über die Gültigkeitsdauer der Zulassung zur Benutzung hinaus wird nicht gewährt.

(5) Die DBL bzw. die Zweigstellen können ein Werk vor Ablauf der Entlehnfrist zurückfordern, wenn es benötigt wird.

§ 24 Rückgabe

(1) Die Werke sind spätestens am Tag des Ablaufs der Entlehnfrist in der jeweiligen Zweigstelle bzw. in der dortigen Buchrückgabebox zurückzugeben, bei Kurz- und Wochenendausleihen grundsätzlich spätestens 2 Stunden nach Öffnung der jeweiligen Zweigstelle am auf die Entlehnung folgenden nächsten Öffnungstag. Davon unberührt bleibt die Pflicht zur unverzüglichen Rückgabe auch vor Ablauf der Entlehnfrist, wenn die Zweigstellen das Werk zurückfordern. Entlehnende haben bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung dafür zu sorgen, dass die entlehnten Werke rechtzeitig zurückgegeben werden. Bis zum Eingang des entlehnten Bibliotheksguts tragen sie das Verlustrisiko.

(2) Rückgabequittungen werden von der DBL bzw. den Zweigstellen auf Verlangen ausgestellt. Mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung hergestellte Quittungen sind ohne Unterschrift gültig.

§ 25 Säumnisgebühren

(1) Für Medien, die nach Ablauf der Entlehnfrist nicht zurückgegeben werden, sind die in der Bibliotheksgebührenordnung festgelegten Säumnisgebühren zu entrichten, die mit ihrer Bekanntgabe in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form fällig werden.

(2) Die Mitteilungsschreiben über Säumnisgebühren werden per eMail an die eMailadresse oder per Post an die Zustelladresse geschickt, die der DBL bzw. der jeweiligen Zweigstelle bekannt gemacht wurden.

(3) Solange die Entlehnenden der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommen oder geschuldete Gebühren nicht entrichten, können die DBL bzw. die Zweigstellen die Entlehnung weiterer Werke an sie einstellen, die Verlängerung der Entlehnfrist versagen und weitere Dienstleistungen sperren.

(4) Die fristgerechte Rückgabe des Bibliotheksgutes muss bei Mitarbeiter/innen und Lehrenden auch bei dienstlicher Verhinderung gewährleistet sein.

(5) Wird nach Erreichen der höchsten Säumnisstufe oder auf ein entsprechendes eingeschrieben versandtes Schreiben das entlehnte Werk nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen zurückgegeben, so kann die Bibliotheksleitung der Zweigstellen:

  • Die Nutzer/innen sperren lassen,
  • Ersatzbeschaffung durchführen oder Wertersatz verlangen,
  • Mittel des Verwaltungszwanges einsetzen.

§ 26 Vormerkungen

(1) Entlehnte Werke können zur Entlehnung vorgemerkt werden.

(2) Die Mitteilung über die Vormerkung erfolgt grundsätzlich per eMail. Schriftliche Benachrichtigungen sind portoersatzpflichtig.

§ 27 Direktversand an auswärtige Nutzer/innen

(1) Der Direktversand von Bibliotheksgut bzw. Reproduktionen kann in Einzelfällen zugelassen werden.

(2) Der Versand ist kostenpflichtig. Die versendeten Werke müssen unter den gleichen Bedingungen, die für den Hinweg galten, wieder zurückgesendet werden. Die Dauer des Postwegs und das Versandrisiko (z.B. Beschädigung und Verlust) gehen zulasten des Bestellenden.

§ 28 Literaturbeschaffung im österreichischen und internationalen Leihverkehr

(1) Werke, die am Ort nicht vorhanden sind, können durch die Vermittlung der DBL bzw. der Zweigstellen auf dem Wege des österreichischen oder internationalen Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden. Die Entlehnung erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Leihverkehrsordnung, nach internationalen Vereinbarungen und zu den besonderen Bedingungen der verleihenden Bibliothek.

(2) Die Höhe der Gebühren und Auslagen für die Fernleihvermittlung richten sich nach den anfallenden Kosten. Bei der Vermittlung im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten. Die anfallenden Kosten sind von den Bestellenden auch dann zu zahlen, wenn das vermittelte Bibliotheksgut nicht genutzt wird.

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 29 Reproduktionen

(1) Die DBL bzw. die Zweigstellen können auf Antrag Reproduktionen (Kopien, Digitalisate u.ä.) aus ihren Beständen oder aus den von ihr vermittelten Literatur- und Informationsträgern anfertigen oder anfertigen lassen, soweit gesichert ist, dass die Werke nicht beschädigt werden. Für die Einhaltung der Urheber- und Persönlichkeitsrechte und sonstiger Rechte Dritter beim Gebrauch dieser Reproduktionen sind die Nutzer/innen allein verantwortlich.

(2) Vervielfältigungen aus Handschriften sowie älteren, wertvollen oder schonungsbedürftigen Werken aus dem Bestand der DBL dürfen nur von der jeweiligen Zweigstelle oder mit ihrer Einwilligung angefertigt werden. Die DBL bzw. die jeweilige Zweigstelle bestimmt die Art der Vervielfältigung. Sie kann eine Vervielfältigung aus konservatorischen Gründen ablehnen oder einschränken.

(3) Stellt die DBL bzw. die Zweigstelle die Vervielfältigung selbst her, so verbleiben ihr die daraus erwachsenen Rechte.

(4) Eine Vervielfältigung für gewerbliche Zwecke (z.B. Reprints, Faksimileausgaben, Postkarten) oder in größerem Umfang bedarf einer besonderen Vereinbarung, die auch die Gegenleistung bestimmt. Das Vervielfältigungs- und Nutzungsrecht darf ohne Genehmigung der DBL bzw. der jeweiligen Zweigstelle nicht auf Dritte übertragen werden.

§ 30 Elektronische Medien

(1) Unter einer gemeinsamen webbasierten Oberfläche bietet die DBL ihren Nutzer/innen eine umfassende Sammlung von elektronischen Informationsquellen (z. B. Fachdatenbanken, Fachportale, eJournals, eBooks, Digitalisate).

(2) Der Zugang zu nicht frei nutzbaren elektronischen Informationsquellen richtet sich nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzgeber/innen. Frei nutzbare elektronische Ressourcen werden entsprechend markiert, eingeschränkt nutzbare elektronische Informationsquellen (z.B. nur für Hochschulmitglieder oder Nutzung nur in den Räumen der Zweigstellen oder über dezidierte IPAdressen der Zweigstellen) werden besonders gekennzeichnet. Die Zugangsberechtigung wird durch entsprechende Authentifizierungsmechanismen geprüft.

§ 31 Ankaufsvorschläge

(1) Vorschläge für den Ankauf von Literatur und Medien können der Bibliotheksleitung der jeweiligen Zweigstelle unterbreitet werden.

(2) Die Entscheidung über einen Ankauf bleibt der Bibliotheksleitung der jeweiligen Zweigstelle entsprechend den Kriterien der Sicherung der bibliothekarischen Grundausstattung, der Aktualität, des künftigen Bedarfs, der finanziellen Möglichkeiten und der Wirtschaftlichkeit vorbehalten.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung wurde von der Bibliothekskommission der Diözese Linz am 07.12.2021 beschlossen, vom Rektorat der PHDL am 07.12.2021 und vom Bibliotheksgremium der KU Linz am 18.01.2022 genehmigt und tritt am 18.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Benutzungsordnungen der DUB vom 08.05.2015 und der PHDL vom 17.11.2020 außer Kraft.

Linz, den 18.01.2022