Qualitätsmanagement

Leitung

  • Weinberger Alfred, Mag. Dr. habil.

Qualitätskommission

Personen

  • Johannes Reitinger, HS-Prof. PD Dr. Dipl.-Päd. (Rektorat)
  • Johanna Fischer, Mag. LL.B. (Rektorat)
  • Zehetner Gabriele, Dr. (Rektorat)
  • Weinberger Alfred, Mag. Dr. habil. (Institut Wissenschaftstransfer)
  • Djukic Mihael, Dr. Bakk.Komm. M.A
  • Mitterweissacher Christine, Mag. (Institut Fort- und Weiterbildung)
  • Obermüller Marianne, MSc. (Praxismittelschule)
  • Gerda-Hildeborg Reiter, Mag. (Zentrum für Internationale Bildungskooperation)
  • Oberreiter Elisabeth, MMag. MAS (Zentrum für Beratung und Schulentwicklung)
  • Radinger Stefan, BEd (Praxisvolksschule)
  • Rosenauer Christian, Mag. (FH) (Verwaltung)
  • Egginger Helene (Studierendenvertretung)
  • Fischer Katharina, Dr. (Zentrum für Diversität und Inklusive Bildung)
  • Vogl Ute, Dr. (Institut Ausbildung)
  • Urbanz Werner, MMag. Dr. (Institut für Religionspädagogik)
  • Zuliani Barbara, MEd. Dr. Dipl.Päd. (Institut Medienbildung)

Strategie und Konzept des Qualitätsmanagements der PHDL

QM-Strategie der PHDL

QM-Strategie: Vision, Mission und Leitbild

Die strategische Ausrichtung der PHDL wird durch die Vision, die Mission und das Leitbild repräsentiert. Langfristig verfolgt die PHDL das Ziel, als führende Pädagogische Hochschule durch ihre auf einem ganzheitlichen Bildungsverständnis beruhende Aus-, Fort- und Weiterbildung die oberösterreichische und österreichische Bildungslandschaft nachhaltig mitzugestalten (siehe Organisationsplan). Diese Vision wird durch Bildungsziele realisiert, die der Befreiung, dem Frieden und der Bewahrung der Schöpfung dienen (Mission). Das Leitbild konkretisiert, wie die PHDL ihre Mission umsetzt. Die Werte, Normen und Grundsätze, die das tägliche Handeln bestimmen, gründen auf einem ganzheitlichen Bildungsverständnis, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht, sie sind wissenschaftlich fundiert, praxisbezogen und beruhen auf der Grundlage gegenseitiger Wertschätzung. Organisationskultur, QM-Prinzipien, Organisationspolitik und Ziele sind auf die Vision ausgerichtet.

Auf dieser Grundlage strebt die PHDL eine exzellente Ausbildung für zukünftige Lehrpersonen an, bietet qualitativ hochwertige Fort- und Weiterbildungen für Pädagog:innen sowie Beratungsangebote für Bildungsinstitutionen an, fördert ausgezeichnete Forschung und effiziente Verwaltungsabläufe. Die QM-Strategie dient dazu, die Qualität in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Forschung und Beratung sowie der Verwaltung nachhaltig zu sichern und kontinuierlich in Richtung der Vision zu verbessern.

Hauptziele:

  • Förderung einer partizipativen und von Wertschätzung getragenen Hochschulkultur
  • Sicherstellung einer leitbildorientierten hohen Lehr- und Lernqualität in der Ausbildung
  • Optimierung zielgruppenspezifischer und leitbildorientierter Angebote der Fort- und Weiterbildung
  • Stärkung des Wissenschaftstransfers in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung
  • Professionalisierung der Beratung von Bildungsinstitutionen
  • Verbesserung der Organisations- und Verwaltungsprozesse
  • Integration von Digitalisierung und Inklusion 

Diese Hauptziele werden in den einzelnen Organisationseinheiten in klar messbaren Zielen differenziert und ausformuliert.

Elemente der QM-Strategie der PHDL

Total Quality Management (TQM) 

  • Qualitätsbewusstsein wird auf allen Ebenen und Abteilungen der Hochschule gefördert
  • Alle Beteiligten (Lehrende, Studierende und Mitarbeitende) tragen Verantwortung für Qualität
  • Förderung einer Qualitätskultur und aktiven Mitgestaltung durch das Personal (Dialog und Partizipation)
  • Führungskräfte sind Vorbilder und treiben die Qualitätskultur voran
  • Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Stakeholdern
  • Prozessorientierung: ständige Optimierung von Arbeitsabläufen
  • Transparenz und Kommunikation: Information über Qualitätsmaßnahmen und Evaluierungsergebnisse

Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP) nach Kaizen 

  • Kontinuierliche Analyse und Verbesserung aller Abläufe bei Zielabweichungen (Nichtkonformitäten)
  • Nutzung von Feedback (quantitativ und qualitativ / positiv und negativ), um Schwachstellen zu erkennen
  • Nutzung des PDCA-Zyklus (Plan-Do-Check-Act) zur kontinuierlichen Verbesserung

ISO 21001 – Qualitätsmanagement für Bildungseinrichtungen 

  • Berücksichtigung der Bedürfnisse von Lernenden, Lehrpersonen und anderen Stakeholdern
  • Berücksichtigung gesellschaftlicher Entwicklungen: Inklusion und Chancengleichheit, Digitalisierung
  • Formulierung klarer und transparenter Zielsetzungen
  • Bereitstellung lernförderlicher Unterstützungssysteme (Personal, Räumlichkeiten, Campus, Technologie, Kommunikation, dokumentierte Informationen)
  • Prozessoptimierung insbesondere in den Bereichen Planung, Unterstützung, Durchführung, Leistungsbewertung und Verbesserung

Evidence-Based Decision Making (EBDM) 

  • Nutzung empirischer Daten und Forschungsergebnisse, Analysen und Bewertungen zur Verbesserung von Angeboten, Aktivitäten, Methoden und Abläufen
  • Verwendung eines Daten- und Qualitätsmanagementsystems zur Analyse der Wirksamkeit von Angeboten, Aktivitäten, Methoden und Abläufen

QM-System

Qualitätskreislauf

Qualitätskreislauf Ausbildung

Qualitätskreislauf Forschung

Qualitätskreislauf Fortbildung


Audit des internen Qualitätsmanagementssystems

Informationen zum HinweisgeberInnenschutzgesetz

Zweck des Hinweisgeber:innenschutzgesetzes und ausgewählte Begriffsdefinitionen

Zweck des Hinweisgeber:innenschutzgesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind Hinweisgeber:innen und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern (§ 1 HSchG).

Hinweis(gebung) bedeutet von einer:einem Hinweisgeber:in im Wege der Meldung oder Veröffentlichung bewirkte Weitergabe von Informationen, denen zufolge eine Rechtsverletzung erfolgte oder erfolgen wird (§ 5 Z 4 HSchG).

Hinweisgeber:in ist eine Person, die einer internen oder externen Stelle einen Hinweis gibt oder einen Hinweis veröffentlicht (§ 5 Z 5 HSchG).

Für wen gilt das HSchG (§ 2 f HSchG)?

Für Personen (Hinweisgeber:innen), die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten oder des öffentlichen Sektors Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben: 

  • Arbeitnehmer:innen oder Bedienstete des Rechtsträgers oder als an den Rechtsträger überlassene Arbeitskräfte oder
  • Bewerber:innen um eine Stelle, als Praktikant:innen, Volontär:innen beim Rechtsträger oder als sonstige beim Rechtsträger Auszubildende oder
  • selbständig erwerbstätige Personen oder
  • Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Rechtsträgers oder
  • indem sie unter der Aufsicht und Leitung eines Auftragnehmers, einer Auftragnehmerin, eines Subunternehmers oder einer Subunternehmerin des Rechtsträgers oder dessen Lieferant:innen arbeiten oder arbeiteten. 

Die Schutz- und Schlussbestimmungen gelten auch

  • für natürliche Personen, die Hinweisgeber:innen bei der Hinweisgebung unterstützen,
  • für natürliche Personen im Umkreis der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, sowie
  • für juristische Personen zur Gänze oder teilweise im Eigentum der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers oder für die den:die Hinweisgeber:in arbeitet oder mit denen sie oder er in einem beruflichen Zusammenhang anderweitig in Verbindung steht.  

Das HSchG gilt für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und in juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmer:innen oder Bediensteten (§ 3 Abs 1 HSchG)

Neben einer Meldung iSd HSchG bleibt weiterhin die Möglichkeit den Betriebsrat/PV und den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen etc. bei Rechtsverletzungen (nicht nur iSd HSchG) zu kontaktieren. 

Welche Bereiche deckt das HSchG ab (§ 3 HSchG)?

Das HSchG gilt für die Hinweisgebung zur Verletzung von Vorschriften in einem der folgenden Bereiche:

  • Öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 StGB (Amts- und Korruptionsdelikte).
  • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art 325 AEUV (Anm: Betrugsbekämpfung) sowie gemäß besonderen Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
  • Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art 26 Abs 2 AEUV (Anm: Waren-, Personen-, Dienstleistungs-, und Kapitalfreiheit), sowie für Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

Schutz von Hinweisgeber:innen (§ 6 f HSchG)

Hinweisgeber:innen sind zur Inanspruchnahme der Verfahren und des Schutzes für die Hinweisgebung ab der Abgabe des Hinweises an eine interne oder externe Stelle berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt des Hinweises auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich des HSchG fallen. 

Anonyme Hinweisgeber:innen haben Anspruch auf Schutz, wenn als Folge ihres anonym gegebenen Hinweises ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird. 

Die Identität von Hinweisgeber:innen ist durch die internen und externen sowie mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragten Stellen zu schützen. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität von Hinweisgeber:innen direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.

Abweichend hiervon dürfen die Identität von Hinweisgeber:innen und die genannten Informationen nur dann offengelegt werden, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO für unerlässlich und im Hinblick auf eine Gefährdung der Person der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe für verhältnismäßig hält.

Maßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgt sind, sind rechtsunwirksam, insbesondere Maßnahmen iSd § 20 Abs 1 HSchG zB Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen. Die juristische oder natürliche Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. 

Die juristische oder natürliche Person, der eine der in § 20 Abs 2 HSchG normierten Maßnahmen (zB Diskriminierung, Mobbing etc) als Vergeltung für einen berechtigten Hinweis zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

Falsche Hinweise (§ 6 HSchG)

Hinweise, die offenkundig falsch gegeben werden, sind von den Stellen, die sie erhalten, jederzeit mit der Nachricht an die:den Hinweisgeber:in zurückzuweisen, dass derartige Hinweise Schadenersatzansprüche begründen und gegebenenfalls gerichtlich oder als Verwaltungsübertretungen verfolgt werden können.

Verwaltungsübertretung (§ 24 HSchG)

Wer

  1. eine der in § 2 HSchG genannten Personen (Hinweisgeber:innen) im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern sucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,

  2. eine der in § 20 Abs 1 Z 1 bis 9 oder Abs 2 Z 1 bis 6 HSchG genannten Maßnahmen zur Vergeltung der Hinweisgebung setzt,

  3. die Bestimmungen der §§ 7 oder 17 Abs 1 HSchG zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,

  4. wissentlich einen falschen Hinweis gibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.

Ablauf der Hinweisgebung

Hinweise können der internen Stelle schriftlich über die Mailadresse hinweisgeberInnenschutz[at]ph-linz.at sowohl anonym als auch namentlich gegeben werden.

Die Hinweise können nur von bestimmten Mitarbeiter:innen der Qualitätssicherung eingesehen werden. Eine Hinweisgebung via Telefon oder Video ist nicht vorgesehen. Der eingemeldete Vorfall ist so detailliert wie möglich zu beschreiben, ggf werden weitere Informationen angefragt.

Der Eingang der schriftlichen Hinweise wird spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich an die von der:dem Hinweisgeber:in genannte E-Mail- Adresse (oder Postanschrift) bestätigt, es sei denn, die:der Hinweisgeber:in hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder die interne Stelle hat Grund zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers beeinträchtigen würde (§ 9 HSchG).

Jeder Hinweis wird auf seine Stichhaltigkeitüberprüft (insb Anwendbarkeit des HSchG). Die interne Stelle hat einem Hinweis nicht nachzugehen

  1. der nicht in den Geltungsbereich des HSchG fällt oder

  2. aus dem keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit hervorgehen. Offenkundig falsche Hinweise sind § 6 Abs 4 HSchG entsprechend zurückzuweisen (§ 13 Abs 6 HSchG).

Bei Stichhaltigkeit der Hinweise folgt eine interne Untersuchung, Bewertung und Abstimmung. Im Anschluss werden erforderlichenfalls Folgemaßnahmen eingeleitet.

Spätestens drei Monate nach Entgegennahme eines Hinweises hat die interne Stelle der:dem Hinweisgeber:in bekanntzugeben welche Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3 HschG) die interne Stelle ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt oder aus welchen Gründen die interne Stelle den Hinweis nicht weiterverfolgt (§ 13 Abs 9 HSchG).

Alle eingehenden Hinweise werden intern (anonymisiert) dokumentiert

Die Aufzeichnungen werden in einem vertraulichen und sicheren System gespeichert und der Zugang zu den gespeicherten Daten ist nur den Mitarbeiter:innen zugänglich, die den Zugriff auf die Daten zur Bearbeitung des Hinweises benötigen (§ 9 HSchG).