Anerkennung/Validierung
Allgemeines und gesetzliche Grundlagen
Das Hochschulgesetz ermöglicht es Studierenden eine Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen zu beantragen (§ 56 HG).
Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und sie an gesetzlich festgelegten Bildungseinrichtungen abgelegt wurden (§ 56 Abs 1 HG). Gewisse wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen (siehe § 56 Abs 2 HG 2005).
Andere berufliche oder außerberufliche Kompetenzen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zum gesetzlich festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden (§ 56 Abs 4 HG).
Die Anerkennung hat auf Antrag der:des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium zu erfolgen. Alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der:vom Antragsteller:in dem Antrag anzuschließen.
Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt (§ 56 Abs 4 HG).
Die Regelungen zur Validierung finden Sie in der Satzung in den §§ 34 f.
Begriffsdefinitionen
Formale Leistungen (Birke/Hanft (AQ Austria), Anerkennung und Anrechnung non-formaler und informell erworbener Kompetenzen (2016) 15.) = werden in einem organisierten und strukturierten, vor allem dem Lernen dienenden Kontext erworben und führen idR zum Erwerb von Qualifikationen (Nachweise etwa Zeugnisse, Diplome, Befähigungsnachweise). Hierunter fallen allgemeine Bildungssysteme, beruflichen Erstausbildung und Hochschulbildung. Diese Form des Lernens ist eher fremdgesteuert, durch curriculare Vorgaben geprägt und mit Abschlüssen verbunden.
Nicht-formale/non-formale Leistungen (Birke/Hanft (AQ Austria), Anerkennung und Anrechnung 15 f.) = werden im Rahmen planvoller Tätigkeiten (Lernziele und Lernzeit; Lernen in bestimmter Form) erworben. Hierunter fällt etwa die Teilnahme an Weiter- und Fortbildungen (zB innerbetriebliche Weiterbildung, strukturiertes Online-Lernen und Kurse). Der Lernprozess wird eher selbstgesteuert vollzogen. Ein Nachweis der erworbenen Kompetenzen ist möglich.
Informelle Leistungen (Birke/Hanft (AQ Austria), Anerkennung und Anrechnung 16.) = werden im Alltag, am Arbeitsplatz (Lehre, Praktikum etc.), im Familienkreis oder in der Freizeit erworben. Dieses Lernen erfolgt weder organisiert, noch strukturiert und ist auch nicht planvoll. Hierunter fallen etwas Fähigkeiten, die durch Lebens- oder Berufserfahrung angeeignet werden. Eine Bestätigung der erworbenen Kompetenzen ist idR nicht möglich.